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Literatur & Öffentlichkeit


Beschluß Nr 32 der BZÄK, PKV, Beihilfe

NICO (Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld)

32. Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, da die Wirksamkeit durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen nicht belegt ist. Darüber hinaus ist das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10 Schlüssel noch in den Verzeichnissen der WHO als Erkrankung gelistet. Es besteht daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Diagnostik und der Behandlungen dieser Erkrankung, wie z. B. Cavitat-Diagnostik, OroTox-Tests sowie die Entfernung eines chronischen NICO-Störfeldes. Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ – nach umfassender und qualifizierter Aufklärung - in Betracht.

Hinweis zum Beschluss 32 des Beratungsforums zum Thema " NICO (Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld)"

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für UmweltZahnmedizin (DEGUZ) vom 19.10.2019

Antwort der Bundeszahnärztekammer  an ZA Lutz Höhne  vom 26.11.2019

Publikationen rund um die Umwelt-ZahnMedizin

"Silent Inflammation in the Jaw and Neurological Dysregulation"
Autoren: Dr. Johann Lechner und Dr. Volker von Baehr
Journal of Dental an Oral Health 

Allergie auf Zahnersatzmaterial
Autor: Dr. Blankenstein, Charité Berlin 
Das internationale ZAHNTECHNIK MAGAZIN 

Neues aus Brüssel

Zahlreiche Umwelt- und Verbraucherschützer sowie zahlreiche Mediziner fordern die Abgeordneten auf, Massnahmen zur Reduzierung der Quecksilberemission mit in den Koalitionsvertrag aufzunehmen.

Weitere Informationen hier:
Koalitionsverhandlungen Quecksilber

EU entscheidet sich vorerst gegen ein generelles Amalgam-Verbot, aber für den Schutz unserer Kinder.

Die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Kommission und Rat zur Ratifizierung der Minamata-Konvention, die die Nutzung von Quecksilber eindämmen soll, wurden in der Nacht zum Mittwoch abgeschlossen. Die drei Institutionen haben sich auf einschränkende Maßnahmen bei dem Gebrauch von Amalgam-Füllungen in der Zahnmedizin geeinigt. Amalgam besteht zu 50 Prozent aus dem hochgiftigen Schwermetall.

Ab dem 1. Juli 2018 darf Amalgam bei Kindern sowie schwangeren und stillenden Frauen nur noch in absoluten Ausnahmen verwendet werden. Bis 2020 wird außerdem geprüft, ob Zahnärzte ab 2030 ganz darauf verzichten können.

Damit ist ein grundsätzliches Verbot am Europäischen Rat erst einmal gescheitert. Hierfür hatten sich das Europäische Parlament, die Gesellschaft für Schwermetalltoxikologie (GST) sowie zahlreiche weitere Organisationen von Zahnärzten, Umweltmedizinern, Verbraucherschützern und Umweltschützern eingesetzt. Aufgrund der öffentlich geäußerten Positionen aus dem Bundesgesundheitsministerium gehen Beobachter davon aus, dass ein generelles Amalgam-Verbot damit auch an Deutschland gescheitert ist.

Mit dem Kompromiss kann die EU das internationale Abkommen nun ratifizieren.

Das Verbot für den Schutz unserer Kinder ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Wir werden uns aber auch weiterhin für ein grundsätzliches Verbot einsetzen, denn mit dieser Beschränkung wird die allgemeine Verwendung von Amalgam nur geringfügig sinken. Aktuell werden 75 Tonnen Quecksilber eingesetzt, das entspricht 24 Prozent des gesamt verwendeten Quecksilbers in der Europäischen Union und der Anteil wird steigen, denn andere Produkte und Verwendungen werden mittlerweile schon verboten.

Am 02. Februar 2016 wurde der Vorschlag der Kommission zur Ratifizierung des internationalen Quecksilberübereinkommens veröffentlicht. Mit diesem UN-Vertrag soll weltweit die Quecksilberemission eingedämmt werden und unnötige Verwendungen von Quecksilber reduziert und beseitigt werden. Dabei wird auch ein Amalgamverbot in Erwägung gezogen.

Die Kommission distanziert sich jedoch davon in ihrem Vorschlag, "da ein Verbot hohe Kosten mit sich bringen würde" und ignoriert damit effektiv eine öffentliche Konsultation, progressive Stimmen der Industrie und auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse der eigenen Folgenabschätzung.

Die neuen Vorschläge scheinen Opfer der "EU-Vereinbarung über bessere Rechtsetzung" geworden zu sein und folgen den kostengünstigsten Ansätzen auf der ganzen Linie, anstatt sich für verstärkte Maßnahmen zum Umweltschutz einzusetzen.

Eine neue Studie zeigt, dass Quecksilberwerte in Thunfisch um 4% pro Jahr steigen, was mit dem anhaltenden Anstieg in der Umwelt korreliert. Wenn keine Schritte getroffen werden, die globale Quecksilberbelastung zu verringern, werden die Konzentrationen von Quecksilber sich voraussichtlich bis zum Jahr 2050 verdoppeln.

Wir fordern das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten bei ihrer nun anstehenden Entscheidung auf, den Ernst der Lage zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen,  alle unnötigen Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber zu verringern und zu beseitigen.

Weitere Informationen können Sie unserem Positionspapier entnehmen.

Das ausschlaggebende Argument gegen ein Amalgamverbot war bislang der Mangel an Alternativen, die es bezüglich der Belastbarkeit und Lebensdauer mit Amalgam aufnehmen könnten. Eine Versorgung mit Gold- beziehungsweise Keramikfüllungen für die breite Bevölkerungsschicht wäre viel zu kostspielig. Mittlerweile wurden jedoch Kunststofffüllungen als Alternativen so weit entwickelt, dass sie ähnliche Eigenschaften aufweisen und auch die Kosten vergleichbar sind. Aus diesem Grund konnte in Schweden 2009 ein Amalgamverbot durchgesetzt werden, ohne dass die Ausgaben für die Zahnversorgung gestiegen wären. 

kompletter Artikel "Gesundheitsrisiko Amalgam: Verbot in Sicht?" 

Seit dem 13. Oktober 2015 finden Gespräche zwischen Europäischem Rat, Europäischer Kommission und dem Europaparlament statt. Wir können die veröffentlichten Vorschläge1 des Europäischen Rats für die neue Medizinprodukterichtlinie nicht befürworten. Die Patientensicherheit muss oberste Priorität haben! 

zum Kommentar "Überarbeitung der EU-Medizinprodukterichtlinie Trilog mit dem Europäischen Parlament" 

02.06. 2017. Der Bundesrat verabschiedet ein Gesetz für die Überführung der   Minamata-Konvention in nationales Recht. Das internationale Übereinkommen zur Eindämmung der Quecksilberemmission und Verwendung quecksilberhaltiger Produkte schränkt auch den Gebrauch von Amalgam-Füllungen ein:

Ab dem 1. Juli 2018 wird die Verwendung von Amalgam bei Kindern bis 15 Jahren sowie bei schwangeren und stillenden Frauen verboten.

- Zum 1. Januar 2019 wird eine eigene Sammlung und sichere Entsorgung quecksilberhaltiger Abfälle aus Zahnarztpraxen europaweit vorgeschrieben. -Das betrifft sowohl Rückstände wie Knet- und Stopfreste, Kapseln mit Amalgam-Anhaftungen oder Amalgamfüllungen in extrahierten Zähnen als auch die in Deutschland bereits seit 1989 vorgeschriebenen Amalgamabscheider mit einem Abscheidegrad von mindestens 95% (Amalgamabscheider müssen zudem, den Empfehlungen der Hersteller entsprechend, regelmäßig gewartet werden). Ein weiterer Sonderfall sind die Filtersiebe, die unter dem Speibecken eingebaut sind. Sie dürfen nicht abgespült werden, denn dadurch könnte Amalgamschlacke in das Abwasser gelangen, sondern müssen regelmäßig gewechselt und entsorgt werden. - Alle amalgamhaltigen Abfälle sind Sondermüll und müssen dementsprechend dem Entsorger übergeben werden.

- Ab Januar 2019 darf Amalgam europaweit nur noch in verkapselter Form angewendet werden.

weitere Maßnahmen:

- Bis Juli 2019 soll jeder Mitgliedstaat einen nationalen Maßnahmenplan ausarbeiten, wie die Verwendung von Amalgam noch weiter gesenkt werden kann. - Dies ist besonders relevant für Mitgliedstaaten wie Deutschland, bei denen viele der EU-Maßnahmen ohnehin schon Standard sind.

- Bis zum 30. Juni 2020 muss die Europäische Kommission eine Studie vorlegen und soll untersuchen, ob ein generelles Amalgamverbot, vorzugsweise bis 2030, unter Berücksichtigung nationaler organisatorischer Voraussetzungen bei der medizinischen Versorgung, umgesetzt werden kann.

Eine erste Anfrage an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages zur Untersuchung der organisatorischen Voraussetzung wurde jedoch vorerst abgelehnt. Alternative Füllungsmaterialien wie Glasionomerzemente, Kompomere, Bulkfillmaterialien und Komposite sollten auf Qualität und Kosten für den Patienten untersucht werden. Dabei sollte auch geprüft werden, welches alternative Füllungsmaterial sich im Falle eines Amalgam-Verbots für die Regelversorgung am besten eignet und wie eventuelle Mehrkosten umverteilt werden können. 

05.05.2017. Die überarbeitete Medizinprodukte Richtlinie (MDR) ist im Amtsblatt erschienen. Damit tritt die MDR am 25. Mai 2017 in Kraft und wird gültig am 26. Mai 2020.

Relevante Inhalte der MDR für die Zahnmedizin:

- Die Risikoeinstufung in die Klassen I, IIa, IIb und III bleibt bestehen. Zahnärztliche Provisorien sind weiterhin in Risikoklasse I und dauerhafte Implantate/Zahnersatz/Füllungsmasse in Risikoklasse IIa eingeordnet.

- Medizinprodukte mit Nanomaterial sollen - je nachdem wie stark der Patient der Exposition von Nanopartikeln dadurch ausgesetzt ist - in die Klassen IIa, IIb und III eingeordnet werden. Darüber hinaus ist aber generell festgelegt worden, dass u.a. Zahnfüllungen, Zahnspangen, Zahnkronen und Schrauben nicht in Risikoklasse III eingestuft werden (selbst wenn sie Nanomaterial enthalten sollten) und somit von der Pflicht zur Durchführung klinischer Prüfungen ausgenommen sind.

- Eine EU-weite Datenbank (EUDAMED) soll für mehr Transparenz sorgen. „Die Europäische Datenbank für Medizinprodukte soll die Marktüberwachung verbessern, indem den zuständigen Behörden ein rascher Zugriff auf Informationen über die Hersteller und ihre Bevollmächtigten, über Produkte und Bescheinigungen sowie auf Vigilanzdaten gewährt wird; ferner soll sie zum Austausch von Informationen über klinische Prüfungsdaten sowie zur einheitlichen Anwendung der oben genannten Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Meldevorschriften, beitragen.“

- Höhere Anforderungen an Produkte mit Gefahrstoffen insbesondere krebserzeugende, erbgutverändernde und fortplanzungsgefährdende Stoffe(CMR) werden erhoben. Demnach dürfen Medizinprodukte nur noch in Ausnahmen und nach  "wissenschaftlicher Risikoeinschätzung" mehr als 0,1% CMR enthalten, welche auf den Verpackungen gekennzeichnet werden müssen. (Quecksilber ist ein CMR)

- Phthalate, Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen  Erkenntnissen "wahrscheinlich" schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, müssen von der Europäischen Kommission bis spätestens zum 26. Mai 2020 einer Nutzen-Risiko-Prüfung unterzogen werden, bei der auch die  Verfügbarkeit alternativer Stoffe und Werkstoffe, Auslegungen oder medizinische  Behandlungen oder beiden Rechnung getragen werden muss.

VERORDNUNG (EU) 2017/745 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2017

Seit dem 17.05.2017 befindet sich die Interessengemeinschaft (IG) Umwelt-ZahnMedizin als gemeinnützige Unternehmergesellschaft in der Phase der Gründung. Mit der IG soll nach wie vor das Interesse der Umwelt- und Umweltzahnmedizin öffentlichkeitswirksam vertreten und der umweltbedingte Gesundheitsschutz gefördert werden. Mit der neuen Gesellschaftsform können jetzt auch öffentliche Fördergelder und Gelder von Stiftungen beantragt, sowie private Spenden steuerlich abgesetzt werden. Das Ziel ist, den Einsatz für sichere zahnärztliche Werkstoffe und den Schutz vor gesundheitsschädlichen Umweltfaktoren voran zu bringen und über Gesundheitsrisiken im Internet, in den Medien und auf Veranstaltungen vermehrt aufzuklären. Weiter Personen, die sich auf diesem Gebiet engagieren möchten, können sich gerne bei mir melden.