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Satzung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Umwelt-ZahnMedizin


Der Name des Vereins lautet Deutsche Gesellschaft für Umwelt-ZahnMedizin e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin.

1.
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Zahnärzten, zahnmedizinische Fachangestellte, Ärzten, Zahntechnikern und anderen medizinischen Berufsgruppen sowie diesen Berufsgruppen nahestehenden Personen. Er fördert und vertritt die besonderen fachbezogenen Interessen seiner Mitglieder.

2.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören: Die wissenschaftliche Darstellung der Umwelt-ZahnMedizin in der Zahnärzte- und Ärzteschaft, der Zahntechnik sowie gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, zahnärztlichen, ärztlichen und sonstigen Organisationen, den Zahnärzte- und Ärztekammern und sonstigen Standesvertretungen; die Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit und ihre Beratung in beruflichen Angelegenheiten; die Förderung einer berufsnahen wissenschaftlich ausgerichteten Fortbildung der Mitglieder durch eigene Veranstaltungen oder durch Unterstützung solcher Veranstaltungen anderer Organisationen.

3.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die einer medizinischen Berufsgruppe angehört oder in seiner/ihrer Tätigkeit dieser nahe steht sowie sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.  Über jeden  schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorsitzenden des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der erweiterte Vorstand.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a)  zwei Vorsitzenden,
b)   einem geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig Kassenwart ist.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig Kassenwart ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig und führt dessen Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die laufenden Geschäfte, ihm obliegen außerdem die Aufgaben des Kassenwartes.

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgaben im Sinne des § 2 Ziff. 2 besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit oder die Berufsberatung. Der Vorstand ist berechtigt, den besonderen Vertretern die mit den einzelnen Aufgaben verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Er wird vom Vorstand bestellt und abberufen, soweit die Mitgliederversammlung den Vorstand dazu mit Beschluss (§ 11) ermächtigt. Anderenfalls wird der erweiterte Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu bestellen bzw. zu wählen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder (§ 7) können nicht zugleich Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten sowie in der Organisation des Vereinslebens in einzelnen Belangen zu unterstützen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt, erstmals im Jahre 2009 Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

1.
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem oder einer Vorsitzenden allein geleitet. Sind alle beide  Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit der Zahl der erschienenen Mitglieder.

2.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

3.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

5.
Für alle Abstimmungen können nicht anwesende Mitglieder ihre Stimme auf anwesende Mitglieder durch schriftliche Vollmacht übertragen, wobei die Anzahl der so durch das anwesende Mitglied auszuübenden Stimmen auf drei begrenzt ist (einschließlich der eigenen Stimme).

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziff. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Abweichend von § 11 Ziff. 1 S. 4 ist für die Beschlussfassung eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie von zwei der drei Vorstandsmitglieder (§ 7) erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereines nicht beschlussfähig gem. S. 2, so ist binnen 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. § 11 Ziff. 5 findet für Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins keine Anwendung.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Die vorstehende Satzung wurde am 27.1.2009 errichtet.

Registereintrag beim Amtsgericht Charlottenburg vom 27.06.2023