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Blutentnahme (Rechtliches)

Dürfen Zahnärzte und Zahnärztinnen bei ihren Patienten venöse Blutabnahmen durchführen?

Diese Frage ist in der Vergangenheit kontrovers diskutiert worden. Inzwischen gibt es allerdings hier klare Stellungnahmen, zum Beispiel von der Zahnärztekammer Rheinland Pfalz (siehe unten). Zahnärzte sind berechtigt, venöse Blutabnahmen  durchzuführen, solange es kleine Blutmengen betrifft und das Blut für Patienten-individuelle diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmt ist (z.B. Herstellung von autologen Membranen, Labordiagnostik).  Das Zahnheilkundegesetzt muss davon unberührt bleiben. Zahnärzte sind approbiert für die Behandlung der Zähne, des Mundes und der Kiefer. Grundlage ist § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Danach muss eine durch einen Zahnarzt durchgeführte Blutabnahme  den Bestimmungszweck verfolgen, eine Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer zu diagnostizieren. Dieses ist z.B. beim IL-1/TNF-a-Entzündungsgenotyp oder auch bei der Allergiediagnostik auf z.B. Metalle oder Kunststoffe der Fall, sofern sich die betreffenden Allergene in der Mundhöhle des Patienten befinden oder dort eingebacht werden sollen.

Stellungnahme der Zahnärztekammer Rheinland-Pfalz

Dürfen Zahnärzte und Zahnärztinnen die Durchführung der Blutabnahme an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegieren?

Diese Frage ist bis heute nicht abschließend geklärt. Es gibt unterschiedliche Auffassungen ob die Blutabnahme ähnlich wie in der ärztlichen Praxis zu den delegierbaren Leistungen gehört oder ob sie ähnlich z.B. einer Anästhesie zwingend durch den approbierten Zahnarzt selbst erfolgen muss.  Die DEGUZ hat für diese Frage ein Rechtsgutachten erstellen lassen, welches zu dem Schluss kommt, dass die Delegation der Blutabnahme an entsprechend nachweisbar qualifiziertes Personal möglich ist. Ein gegenteilig lautendes Rechtsgutachten ist uns nicht bekannt. Selbstverständlich sollte allerdings sein, dass bei jeder Delegation eine unmittelbare Überwachung der Tätigkeit sowie eine Kontrolle der delegierten Leistung durch einen approbierten Zahnarzt zwingend sind.

Rechtsgutachten Prof. Plagemann